Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei nur
geringem finanziellem Betreuungsaufwand der Eltern für ein
schwerbehindertes Kind
Leitsatz
1. Kommen Eltern ihrer
zivilrechtlichen Pflicht zur Übernahme der Kosten für die
erforderliche vollstationäre Unterbringung ihres schwerbehinderten Kindes
im Pflegeheim abgesehen von geringfügigen Zahlungen (§ 94 Abs. 2 SGB
XII) nicht nach, kann das Kindergeld hälftig an den Sozialhilfeträger
abgezweigt werden.
2. Die Verpflichtung zur
Unterhaltsgewährung bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsanspruch
nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII beschränkt auf den
Sozialhilfeträger übergeht.
3. Eine Abzweigung des Kindergelds an
den Sozialhilfeträger (§ 74 Abs. 1 S. 1, 4 EStG) setzt nicht voraus,
dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft verletzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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