Zur rückwirkenden Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. „echten” Wohnmobilen ab dem
Leitsatz
Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO zum ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung
ersatzlos entfallen.
Daher kann die Rspr. des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ
und Erscheinungsbild nicht als Pkw zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen.
In der gesonderten rückwirkenden Wohnmobilbesteuerung (§ 2 Abs. 2b KraftStG) liegt keine unzulässige Rückwirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 517 Nr. 7 MAAAD-07923
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.11.2008 - 14 K 209/07
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