1. Über einen Antrag auf Vertagung der Sitzung hat die Einigungsstelle mit Mehrheit zu beschließen.
2. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle allein über den Vertagungsantrag entscheidet.
3. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Sitzung einer Einigungsstelle mit Schlussberatung und Abstimmung über den zunächst verabredeten Endzeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, obwohl für einen Beisitzer die weitere Teilnahme an der Sitzung zumutbar ist und auch kein Ersatzbeisitzer geladen worden ist. Ein in Abwesenheit des Beisitzers gefasster Spruch der Einigungsstelle ist wegen Verstoßes gegen elementare Verfahrensgrundsätze unwirksam.
4. Eine Pairing-Regelung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Einigungsstelle.
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