Bei einem rechtswidrigen Lohneinbehalt oder einer nicht rechtmäßigen Abmahnung steht § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einem auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 78 Satz 2 BetrVG auf Freistellung von den erstinstanzlichen Anwaltskosten nicht entgegen. Der auf die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung ausgerichtete Schutzzweck des § 78 Satz 2 BetrVG überwiegt gegenüber dem Normzweck des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gering zu halten (Rechtsbeschwerde wg. Divergenz zu - zugelassen).
Fundstelle(n): AAAAD-07885
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Hessisches LAG, Beschluss v. 10.04.2008 - 9 TaBV 236/07
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