Im Gemeinschaftsbetrieb, für den die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden ist, bleibt der Vertragsarbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 2 ArbGG zustande gekommen ist, für den Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG antragsberechtigt.
Von einem freien Arbeitsplatz, auf dem das bisherige Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung weiterbeschäftigt werden kann, ist abgesehen von Missbrauchsfällen auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber bei generellem Einstellungsstopp auf diesem Arbeitsplatz Leiharbeitnehmer beschäftigt und kein eigenes Personal einstellt.
Fundstelle(n): LAAAD-07877
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Hessisches LAG, Beschluss v. 26.04.2007 - 9 TaBV 182/06
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