Der Wahlvorstand verletzt seine Prüfungspflicht in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er bei am ablaufender Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen seine nächste Sitzung am 4. Febr. 2002 auf den anberaumt und so einen am eingereichten Wahlvorschlag nicht mehr unverzüglich prüfen und den Listenvertreter nicht mehr informieren kann. Ein Wahlvorstand muss Vorkehrungen für eine beschlussfähige Sitzung rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist treffen, weil in dieser Zeit vermehrt mit der Einreichung von - auch ungültigen - Wahlvorschlägen zu rechnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-07875
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Hessisches LAG, Beschluss v. 18.09.2003 - 9 TaBV 174/02
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