1. Auch bei einer Kündigung durch einen Insolvenzverwalter gilt, dass eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nicht besteht.
2. Es ist allein Sache des Arbeitnehmers, zu überlegen, ob er sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzt und dabei die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen lässt. Dies gilt auch soweit es die Frage betrifft, ob ein Betrieb stillgelegt oder von einem Übernehmer fortgeführt wird.
3. Treffen die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe nicht zu, so kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, er sei durch unrichtige (Rechts-)auskunft des Insolvenzverwalters, auf die er habe vertrauen können, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden.
Fundstelle(n): ZIP 2006 S. 2231 Nr. 48 WAAAD-07843
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