1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren mehrere Unterlassungsansprüche geltend, mit denen die Sicherung verschiedener Mitbestimmungsrechte erreicht werden soll, so ist jeder Unterlassungsanspruch mit dem Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (EUR 4.000,00) zu bewerten, sofern keine besonderen Verfahrensumstände vorliegen, die eine höhere oder niedrigere Bewertung erfordern können.
2. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu einer Streitwertaddition, es sei denn, dass sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im wesentlichen denselben Gegenstand haben (Anschluss an -).
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