1. Erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse die Mitteilung, der Arbeitgeber habe ihn abgemeldet, so gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet (§ 294 BGB). Er kann dabei verlangen, dass der Arbeitgeber die Abmeldung bei der Krankenkasse wieder rückgängig macht, und für den Fall der Weigerung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ankündigen.
2. Erklärt eine Mitarbeiterin aus dem Steuerberaterbüro des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, er sei fristlos entlassen, er müsse nicht mehr arbeiten und erhalte auch keinen Lohn, dann stellt dies keine Kündigung dar, sondern nur die Weitergabe einer von dem Arbeitgeber erteilten Meldung.