Gesetze: BUrlG § 7 Abs. 4; MTV für den Hessischen Einzelhandel vom § 13
Leitsatz
Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum festgelegten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzuwickeln ist, so stellen sie damit lediglich klar, dass die bis zur Beendigung und auch die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ansprüche unter Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dazu gehört bei dem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruch die rechtzeitige Geltendmachung bis zum Ende des Urlaubsjahres.
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