1. § 3 der VO zu § 5 SchFG i.d.F. vom , wonach die unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen innerhalb der Schule durch eine Minderung der Pflichtstundenzahl bei besonders belasteten Lehrern und durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei Lehrern ohne derartige Belastungen um bis zu 3 Pflichtstunden ausgeglichen werden kann, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Bei der Entscheidung über die individuelle Pflichtstundenzahl, die der Schulleiter anhand der von der Lehrerkonferenz auf seinen Vorschlag hin beschlossenen Grundsätze trifft, handelt es sich um die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts.
3. Die Schulleiter sind gehalten, zu prüfen, ob ein Belastungsausgleich durch Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite zu erfolgen hat und ggf. das nach § 3 der VO zu § 5 SchFG vorgegebene Verfahren einzuleiten. Auch hat jeder Lehrer einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage dieses Verfahrens von dem Schulleiter entschieden wird.
4. Die Feststellung des Schulleiters, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 der VO zu § 5 SchFG im Einzelfall vorliegen, ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Schulleiter die Regelung über die Pflichtstunden-Bandbreite verkannt hat, er von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder sachfremd oder willkürlich entschieden hat.
5. Weiterhin ist überprüfbar, ob der Schulleiter das in § 3 der VO zu § 5 SchFG vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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