1. Die Antragsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen im Beschlussverfahren. Sie ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen und für jeden Antrag gesondert zu prüfen.
2. Antragsbefugnis kann nur dann angenommen werden, wenn die antragstellende Beteiligte eigene Rechte geltend macht oder nach der in angesprochenen verletzten Rechtsnorm im Gesetz ausdrücklich als antragsbefugt bezeichnet wird wie beispielsweise in § 19 Abs. 2 BetrVG oder § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG (vgl. HWK-Bepler, ArbGG, § 81 Rn. 9 m. w. N.).
3. Eine tarifzuständige Gewerkschaft, die geltend macht, bei Abschluss von Tarifverträgen nach § 3 BetrVG komme nur eine einheitliche Regelung mit allen in den Unternehmen vertretenen tarifzuständigen Gewerkschaft in Betracht, ein Tarifvertrag, der gegen dieses Konsensualprinzip verstoße, erweise sich als unwirksam, ist zur Klärung dieser Frage antragsbefugt.
4. Eine gesetzliche Begrenzung dahingehend, dass bei mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften im Unternehmen der Tarifvertrag nur mit den Gewerkschaften einheitlich geschlossen werden könnte, ist § 3 BetrVG selbst nicht zu entnehmen. Diese von der Beteiligten zu 10. vertretene Auffassung, die auch in der Literatur vertreten wird (Däubler TVG § 3 Rz. 76, GK-Kraft/Franzen BetrVG 8. Auflage, Rz. 34, ähnlich Teusch NZA 2007, 129; jedenfalls für den Fall einer tarifzuständigen DGB-Gewerkschaft und einer nicht vom DGB angehörigen Gewerkschaft, FESTL Betriebsverfassungsgesetz, § 3, Rz. 16) ist abzulehnen. Eine Zwangstarifgemeinschaft lässt sich mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbaren.
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