1. Wendet ein Arbeitgeber ohne Beteiligung seines Betriebsrats ein bisheriges Entgeltschema im Nachwirkungszeitraum modifiziert für neu eingestellte Arbeitnehmer/Innen an, so liegt hierin eine mitbestimmungswidrige Änderung eines Entgeltschemas nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hieraus leitet die Rechtsfolge ab, dass das bisherige Entgeltschema weitergilt ( -).
2. Leitet der Wegfall des bisher betrieblich geltenden Entgeltschemas aus einer wirksam ausgeübten Kündigung her und wendet der Arbeitgeber ohne Beteiligung seines Betriebsrats ein gänzlich neues Entgeltschema im Nachwirkungszeitraum für neu eingestellte Arbeitnehmer/Innen an, so liegt auch darin ein Mitbestimmungsverstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieser Mitbestimmungsverstoß löst allerdings nicht die Rechtsfolge aus, dass das bisherige Entgeltschema weitergilt.
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