Gesetze: BGB § 626; BAT § 54; BAT § 55; LPVG § 72 a Abs. 1
Leitsatz
Kündigt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einem unkündbaren Arbeitnehmer ( hier wegen § 55 BAT ) unter Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zur Kündigung vergleichbarer kündbarer Arbeitnehmer mit einer sog. sozialen Auslauffrist, die der längsten tariflichen Kündigungsfrist entspricht ( vgl. hierzu - EzA BGB § 626 n. F., Nr. 122), so sind für das Mitbestimmungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung die für ordentliche Kündigung einschlägigen Regelungen zu beachten ( vgl. - DB 2001, 338,339; vom - 2 AZR 605/00 -EzA - SD Nr. 24, 5 - 6 ).
Kündigt daher der Arbeitgeber in derartigen Fällen nachdem er vor Ausspruch der Kündigung das für außerordentliche Kündigungen vorgesehene Verfahren durchgeführt hat, so erweist sich die Kündigung aus diesem Grunde regelmäßig als unwirksam.