1. Für die Anpassung von Faktoren, von denen die Höhe des Ruhegeldes abhängt, gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anpassung von Gehältern.
2. Es führt nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Übung, wenn ein Arbeitgeber die Höchstbeträge des Ruhegeldes für außertarifliche Angestellte über längere Zeit entsprechend der Gehaltsentwicklung erhöht. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, daß sich der Arbeitgeber habe verpflichten wollen auch in Zukunft dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten.
3. Ist eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch betriebliche Übung entstanden, kann sie in gleicherweise abgeändert werden, wenn dies den Arbeitnehmern erkennbar ist. Es bedarf dazu nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAD-07613
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Hessisches LAG, Urteil v. 02.06.2004 - 8 Sa 1771/03
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