1. Der Arbeitgeber darf seine Sozialauswahl nicht auf Arbeitnehmer eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung beschränken ( NZA 1998, 1332, vom NZA 1994, 1023, vom NZA 1987, 775). Auch bei räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteilen ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum für eine einschränkende Auslegung ( RzK I 5 d) Nr. 50). Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann auf einen Betriebsteil beschränkt, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht im Wege des Direktionsrechts in andere Betriebsteile versetzt werden kann. In diesem Fall fehlt es an einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG ( NZA 1998, 1232).
2. Grundsätzlich gilt nämlich, dass bereits das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 schlüssig ist ( NZA 1989, 264; vom NZA 1986, 679).
3. Ergibt sich sodann aus dem Vortrag des Arbeitgebers, dass er den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer objektiv zu eng gezogen hat, so spricht bereits eine von ihm auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Sozialauswahl auch im Ergebnis fehlerhaft ist. Ergänzt sodann der Arbeitgeber seinen Vortrag nicht, so ist die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber habe soziale Belange nicht ausreichend gewürdigt, als unstreitig anzusehen ( NZA 190, 226, vom NZA 1984, 423).
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