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LAG Köln Beschluss v. - 7 Ta 378/07

Gesetze: ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 380 Abs. 3

Leitsatz

1. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthaft.

2. Der Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist an die geladene Partei persönlich zuzustellen.

3. Wird der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsgeldbeschluss sowohl der Partei persönlich wie auch ihrem Anwalt förmlich zugestellt, und zwar an unterschiedlichen Tagen, so liegt eine in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallende Unklarheit der Rechtsmittelbelehrung vor, die nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dazu führt, dass die später ablaufende Rechtsmittelfrist maßgeblich ist.

4. Wird das gesetzliche Vertretungsorgan einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer) persönlich geladen, richtet sich das Ordnungsgeld gegen die geladene natürliche Person (Organ), nicht gegen die juristische Person (GmbH).

5. Von der persönlich geladenen Partei kann erwartet werden, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Termin wahrnehmen zu können.

6. Zu den Anforderungen an ausreichende Verhinderungsgründe.

7. Von der verhinderten Partei kann erwartet werden, dass sie dem Gericht den Verhinderungsgrund so rechtzeitig mitteilt, dass dieses noch entscheiden kann, ob es den Termin verlegen oder auf die persönliche Anwesenheit der Partei im Termin verzichten will.

8. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes steht es nicht entgegen, dass die im Termin anwesende Partei nicht verpflichtet wäre, sich auf die Fragen des Gerichts einzulassen.

9. Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei der Ladung der Partei mitzuteilen, welche Fragen es ihr zu stellen gedenkt.

10. Zur Relevanz des Vorbringens, die Partei könne mangels eigener Kenntnis ohnehin keine umfassende Sachaufklärung geben.

11. Die Frage, ob durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei eine Verfahrensverzögerung eintritt, stellt keine selbständige Voraussetzung für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses dar, ist vom Gericht aber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens als Abwägungsgesichtspunkt zu berücksichtigen.

12. Zur Relevanz des Widerrufs eines in Abwesenheit der persönlich geladenen, aber nicht erschienenden Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.

13. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte stellt in der Regel keinen geeigneten Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dar. Etwas anderes kann ausnahmsweise insbesondere dann gelten, wenn er schon vor Prozessbeginn in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist.

14. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,-- € gegen eine erstmalig unentschuldigt fehlende Partei (GmbH-Geschäftsführer) hält sich noch in Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.

Fundstelle(n):
FAAAD-07558

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LAG Köln, Beschluss v. 13.02.2008 - 7 Ta 378/07

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