1. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG kommt in Betracht, wenn durch den Erlass eines Teil- Urteils die vom Berufungsgericht nicht korrigierbare Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verursacht wird.
2. Zur Zulässigkeit eines Teil- Urteils gegen einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen auf Beklagtenseite in einem Arzthaftungs- Regressprozess.
3. Eine Interventionswirkung nach § 68 ZPO findet nicht statt, wenn der Folgeprozess in einen anderen Rechtsweg fällt.
4. Will ein Großklinikum nach verlorenem Arzthaftungsprozess die beteiligten angestellten Ärzte in Regress nehmen, so hat es im einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche individuellen Pflichtverletzungen mit welchem Grad an Verschulden den einzelnen Ärzten vorzuwerfen sind.
5. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass sich Arzthaftungsverfahren oft über sehr lange Zeiträume hinziehen, gehört es zu den Obliegenheiten eines Klinikbetreibers, der sich einen späteren Regress gegen seine Angestellten offen halten will, beizeiten die nötigen Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen.
6. Es ist einem Arbeitgeber gemäß § 138 IV ZPO verwehrt sich gegenüber der eigenen Dienstplangestaltung mit Nichtwissen zu erklären, auch wenn die entsprechenden schriftlichen Unterlagen aufgrund langen Zeitablaufs zwischenzeitlich routinemäßig vernichtet wurden.
7. Die dem Patienten im Arzthaftungsprozess zukommenden Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität kommen der Klinik im Regressprozess gegen die handelnden Ärzte nicht zugute.
8. Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem sich in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarzt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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