1. Verschafft eine Reisebüroangestellte Kunden des Reisebüros zu Lasten von Reiseveranstaltern durch wahrheitswidrige Angaben bei der Buchung unberechtigte Rabatte, so kann darin auch ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung liegen.
2. Maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei spricht es insbesondere zugunsten der Arbeitnehmerin, wenn sie subjektiv im vermeintlichen Interesse ihrer Arbeitgeberin handelte, keinerlei persönlichen Vorteil aus ihrem Verhalten gezogen hat und der Arbeitgeberin kein Schaden entstanden ist.
3. Je länger potentielle Kündigungsgründe im Zeitpunkt ihrer Entdeckung zurückliegen, desto schwerer muss ihr Gewicht in objektiver und subjektiver Hinsicht ausfallen, um sich in der Gegenwart und Zukunft überhaupt noch auf das beiderseitige Vertrauensverhältnis auswirken zu können.
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