1) Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied neben seinem Arbeitsverhältnis von der ausländischen Muttergesellschaft auf der Basis eines Aktienoptionsplans Aktienoptionen bezogen, so folgt daraus kein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus § 37 Abs. 4 BetrVG auf Verschaffung solcher Optionen während der Zeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit- und zwar auch dann nicht, wenn eine mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbare Person im Gegensatz zu diesem weiterhin Aktienoptionen erhält.
2) Mangels vorliegender Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgebers besteht diesem gegenüber auch kein Schadensersatzanspruch.
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAD-07409
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 31.07.2006 - 7/2 Sa 1544/05
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