1. Der Annahme einer ernsthaften Absicht zur endgültigen Betriebsstilllegung steht es nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter keine sofortige vollständige Betriebsschließung anordnet, sondern den Betrieb mit eingeschränkter Mannschaft bis zum Ende der längsten Kündigungsfristen erklärtermaßen unter anderem auch deshalb noch weiterführt, um nicht von vornherein die rein abstrakte Hoffnung zu zerstören, dass eine Veränderung der Umstände doch noch zu einer Rettung des (Teil-)Betriebes führen könnte.
2. "Wesentliche Änderungen der Sachlage" im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 2 InsO sind nur solche, die zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Zugang der auf dem Interessenausgleich beruhenden Kündigungserklärungen eintreten.
3. Im laufenden Insolvenzverfahren kommt ein Wiedereinstellungsanspruch eines wegen der Absicht zur Betriebstilllegung gekündigten Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich nachträglich und wider Erwarten, aber noch während des Laufs der Kündigungsfrist doch noch ein Unternehmenskäufer findet, der den Betrieb fortführt (Fortführung von BAG - 8 AZR 198/03 - vom ).
4. Kommen für einen wider Erwarten fortbestehenden Arbeitsplatz mehrere Wiedereinstellungsbewerber in Betracht, so richtet sich die Auswahl unter ihnen nicht allein nach § 1 Abs. 3 KSchG, sondern umfassend nach §§ 242, 315 BGB. Die Anwendbarkeit des § 125 I S. 1 Nr. 2 InsO auf den Wiedereinstellungsanspruch erscheint daher zweifelhaft.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2005 S. 1860 Nr. 34 DStZ 2005 S. 724 Nr. 20 ZAAAD-07398
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