1. Beim Wegfall eines Reinigungsauftrags und einer dadurch ausgelösten betriebsbedingten Kündigung gegenüber teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern besteht für den Arbeitgeber dann keine Verpflichtung zur objektübergreifenden Sozialauswahl, wenn die in anderen Objekten tätigen Arbeitnehmer ein anderes Arbeitszeitvolumen haben und die Einführung sogenannter "geteilter Dienste" zusätzliche Kosten verursacht.
2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer aus Kostengründen jeweils nur in einem Reinigungsobjekt einzusetzen, ist regelmäßig als betriebliche Organisationsentscheidung hinzunehmen und nicht vom Gericht zu überprüfen.