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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 Ta 308/08

Gesetze: ArbGG § 48

Leitsatz

1. Zur Begründung des Gerichtsstandes von § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG am Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters genügt es, wenn er in einem häuslichen Home-Office seine Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst. Einen bestimmten Mindestumfang muss die am Wohnort verichtete Tätigkeit nicht haben.

2. Ein § 48 Abs. 1 a ArbGG verletzender Verweisungsbeschluss kann nicht mit einer außerorentlichen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht angefochten werden.

Fundstelle(n):
SAAAD-07143

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches LAG, Beschluss v. 26.08.2008 - 4 Ta 308/08

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