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LAG Köln Urteil v. - 4 Sa 954/02

Gesetze: BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 7; BetrAVG § 17; BetrAVG §§ 30 f

Leitsatz

1) "Betriebszugehörigkeit" i.S.d. § 30 f BetrAVG bedeutet durchgehende Tätigkeit für ein und denselben Vertragspartner. Fälle der Rechtsnachfolge (z.B. § 613 a BGB) sind mitumfasst. Nicht ausreichend ist grundsätzlich das frühere Bestehen eines Vertragsverhältnisses zu einem anderen Unternehmen desselben Konzerns.

2) Zum Kriterium "aus Anlass ihrer Tätigkeit" i.S.d. § 17 I 2 BetrAVG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-07113

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Köln, Urteil v. 07.03.2003 - 4 Sa 954/02

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