1) Die Grundsätze des Haftungsdurchgriffs wegen "existenzvernichtenden Eingriffs", die der BGH in jüngerer Rechtsprechung (z.B. - 2 ZR 178/99 - ZIP 2001, 1874; - 2 ZR 300/00 - NJW 2002, 3024 f.) zum Haftungsdurchgriff auf die GmbH-Gesellschafter entwickelt hat, gelten nur, solange ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird oder nicht (mehr) in Betracht kommt.
2) Das Gleiche gilt für einen auf denselben Sachverhalt gestützten Durchgriffsanspruch des § 826 BGB.
3) Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung verlangt ein Minimum an gedanklicher Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.