1. Im Beschlussverfahren ist eine Entscheidung durch Teilbeschluss unzulässig, wenn mehrere in einem Verfahren anhängige prozessuale Ansprüche in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und durch einen Teilbeschluss die Gefahr divergierender Entscheidungen ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren entsteht.
2. Ein auf die zukünftige Unterlassung von Versetzungen ohne Beteiligung des Betriebsrats gemäß §§ 99, 100 BetrVG gerichteter Antrag ist auch dann zulässig, wenn die Beteiligten im Anlassfall über die Auslegung des Begriffs Versetzung streiten.
3. Der Arbeitgeber verletzt betriebsverfassungsrechtliche Pflichten nicht grob im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn er in einem Grenzfall mit vertretbaren Gründen vom Nichtvorlegen eines Mitbestimmungsrechtes ausgeht.
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Hessisches LAG, Beschluss v. 13.09.2005 - 4/18/4 TaBV 16/05
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