1. Die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG gelten auch für Betriebsratswahlen.
2. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG stellt einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG dar.
3. Die gesetzliche Vorgabe des § 15 Abs. 2 BetrVG zur Förderung des Minderheitsgeschlechts ist für sich betrachtet verfassungsgemäß, denn im Wege der Verfassungskonformen Auslegung sind weniger einschneidende Korrekturen als der Listensprung i. S. v. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG möglich (aA .
4. Hält das Gericht eine Vorschrift für verfassungsgemäß, muss es sie auch anwenden und kann den Rechtsstreit nicht ohne eingehende eigene Prüfung im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges Normenkontrollverfahren aussetzen.