1. Tarifvertragsparteien kommt bei der Vereinbarung von Tarifverträgen ein durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützter Entscheidungsspielraum zu, der lediglich willkürliche Regelungen ausschließt (hier. Berechnung einer Zeitgutschrift für eine kraft tariflicher Freistellungsregelung ausgefallenen Schicht).
2. Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung richtet sich maßgeblich nach dem Leistungszweck.
3. Annahmeverzugsansprüche kommen nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtwirksam von der Arbeitspflicht freigestellt hat.