1) Gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist auch ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative BGB, bei dem die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellt.
2) Ein Arbeitnehmer handelt treuwidrig, wenn er bei einem bestehenden Streit über die Wirksamkeit einer Befristung einer weiteren Anschlussbefristung zustimmt, mit dem Arbeitgeber vereinbart, dies im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zu tun und sich anschließend auf das Fehlen eines Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr._8 TzBfG beruft.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.