1) Der Begriff Facharzt wird durch die gesetzlichen Regelungen des Medizinalrechts vorgegeben. Auch wenn § 6 der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen die Bezeichnung "Facharzt für Sportmedizin" nicht vorsieht, ist diese in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Bezeichnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzuerkennen. Dies gilt auch in Bezug auf die Eingruppierung.
2) Eine entsprechende Tätigkeit liegt nur vor, wenn die betreffenden Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Dass diese nützlich oder erwünscht sind, reicht nicht aus.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAD-06901
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 17.11.2006 - 3 Sa 1074/05
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