Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DVR) richtet, ist dynamisch ausgestaltete und transformiert die jeweiligen von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsordnungen in das Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitsvertrag einen informatorischen Zusatz enthält, welche konkreten Regelungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages maßgebend waren und seinerzeit Geltung beansprucht haben.
Sowohl die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel selbst als auch die in Bezug genommene Arbeitsvertragsordnung unterliegen einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Das kirchliche Arbeitsrecht gehört zu den Besonderheiten, die nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB dabei zu berücksichtigen sind.
Die im Streitfall maßgebliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und die von der arbeitsrechtlichen Kommission am beschlossenen Regelungen sowie die am beschlossene Arbeitsvertragsordnung sind - soweit im Streitfall von Interesse - unter dem Gesichtspunkt der "AGB-Kontrolle" nicht zu beanstanden.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-06895
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 27.07.2007 - 3/5 Sa 171/07
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