1. Weigert sich ein Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitsstunden abzuzeichnen, kann hierin insbesondere dann eine Beweisvereitelung analog den §§ 427, 444 ZPO gesehen werden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen von Pflegeleistungen allein für den Arbeitgeber tätig wird, vertraglich keine Mindestarbeitszeit vereinbart ist und der Arbeitgeber jegliche Arbeitsleistung bestritten hat.
2. Liegen die Voraussetzungen der Beweisvereitelung vor, kann dies im Rahmen des § 286 ZPO dazu führen, dass in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des Vorbringens der beweisbelasteten Partei zu schließen und die Leistung aller substantiiert vorgetragenen Arbeitsstunden deshalb zu unterstellen ist.
3. Sind sowohl die substantiiert vorgetragen Umstände der Beweisvereitelung - Weigerung, geleistete Arbeitsstunden abzuzeichnen - als auch die Ableistung der substantiiert vorgetragenen Arbeitsstunden streitig, ist zunächst Beweis über die die Annahme der Beweisvereitelung rechtfertigenden Umstände zu erheben. Das im Verhältnis zwischen Hilfstatsache und Haupttatsache bestehende Verbot, zunächst über die Hilfstatsache Beweis zu erheben, greift hier nicht ein, weil die beweisbelastete Partei gerade von dem Risiko der erschwerten Beweisführung entlastet werden soll.
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAD-06878
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 02.05.2007 - 20/11 Sa 971/07
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