Ist ein Arbeitnehmer von Kenntnis vor dessen Schwerbehinderung bereits zum Verdacht (hier: des Betrugs) angehört worden, beginnt die Frist zur Antragstellung nach § 91 Abs. 2 SGB IX mit Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Eine erneute Stellungnahme des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn er bei seiner ersten Anhörung bereits jede Tatbeteiligung abgestritten hat. Ob eine Verbindung zwischen Verdacht der Straftat und Behinderung besteht, ist vom Integrationsamt zu würdigen. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens hat der Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit, sich darüber klar zu werden, ob er die Kündigungsmöglichkeit, die durch das Zustimmungsverfahren eröffnet wird, nutzen möchte. Das Verstreichen der Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX ist von den Arbeitsgerichten zu prüfen und wird nicht durch eine Entscheidung des Integrationsamtes präjudiziert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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