Ein Mitglied des Personalrats/Betriebsrats, welches an der Anhörung eines Arbeitnehmers zu einer Tat- oder Verdachtskündigung teilnimmt, ist i. d. R. Dritter i. S. d. § 123 BGB, wenn er dem Arbeitnehmer nach dem Anhörungsgespräch rät, eine Eigenkündigung auszusprechen. Besondere Umstände, z. B. eine Beauftragung zu Verhandlungen durch den Arbeitgeber hat der anfechtende Arbeitnehmer darzustellen und zu beweisen.
Leugnet ein Arbeitnehmer das Erschleichen der Entgeltfortzahlung und legt er hierzu falsche ärztliche Atteste vor, beginnt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit dem Geständnis des Arbeitnehmers.
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