Wird eine GmbH im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co KG umgewandelt, endet mit Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister die Organstellung des Geschäftsführers der GmbH. Für einen Streit um die Wirksamkeit der nachfolgenden Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses durch die GmbH & Co KG sind die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig, wenn zwischen der GmbH & Co KG und dem (ehemaligen) Geschäftsführer nach Vollzug des Formwechsels ausdrücklich oder konkludent ein weiteres, als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis begründet worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-06656
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Hessisches LAG, Beschluss v. 06.11.2002 - 16 Ta 246/02
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