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Hessisches LAG Beschluss v. - 16 Ta 246/02

Gesetze: GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; UmwG § 202

Leitsatz

Wird eine GmbH im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co KG umgewandelt, endet mit Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister die Organstellung des Geschäftsführers der GmbH. Für einen Streit um die Wirksamkeit der nachfolgenden Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses durch die GmbH & Co KG sind die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig, wenn zwischen der GmbH & Co KG und dem (ehemaligen) Geschäftsführer nach Vollzug des Formwechsels ausdrücklich oder konkludent ein weiteres, als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis begründet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-06656

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches LAG, Beschluss v. 06.11.2002 - 16 Ta 246/02

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