1. Die Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (BAnz Nr.20 v. ) sind dann erfüllt, wenn von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Tätigkeiten, die in der Einschränkungsklausel genannt sind, arbeitszeitlich überwiegend pro Kalenderjahr in Deutschland durchgeführt werden.
2. Arbeiten zur Instandsetzung von Beton (Betonsanierungsarbeiten) gehören zu den Betonschutzarbeiten iSd Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge vom . Der Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden dienen derartige Arbeiten dann, wenn es sich um Arbeiten handelt, durch die Schäden beseitigt werden sollen, die die Standfestigkeit, die Verformungsfestigkeit oder die Tragfähigkeit von Bauwerken oder Bauwerksteilen aus Beton in Frage stellen.
3. Trägt ein von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes auf Zahlung von Urklaubskassenbeiträgen in Anspruch genommener Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass arbeitszeitlich überwiegend in Deutschland Tätigkeiten ausgeführt worden sind, die unter die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge fallen, ist es Sache der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse die Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten durchgeführt worden sind, die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden (Abweichung von EzA §1 AEntG Nr.8).
Tatbestand
Fundstelle(n): FAAAD-06641
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 06.11.2006 - 16 Sa 727/06
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