Gesetze: TVG § 1; VTV/Bau § 1 II Abschn. V Nr. 37; VTV/Bau § 1 II Abschn. VII Nr. 4
Leitsatz
1. Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend von Fremdunternehmen bezogene Fenster- und Türelemente in Bauwerken eingebaut werden, führt Trocken- und Montagebauarbeiten aus und wird daher vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge, erfasst.
2. Ein vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommener Betrieb des Glaserhandwerks liegt nur dann vor, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, die als wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkszweiges anzusehen sind. Ob diese wesentlichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend oder nur zu einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtarbeitszeit ausgeführt werden müssen, bleibt offen.
3. Wesentliche Tätigkeiten des Glaserhandwerks liegen jedenfalls nicht vor, wenn derartige Tätigkeiten, wie der Einbau von Tür- und Fensterlementen, auch zum Berufsbild eines nichthandwerklichen Berufes (hier:Trockenbaumonteur) gehören.
4. Die Art der beruflichen Ausbildung von Arbeitnehmern kann zur Bestimmung der Merkmale eines vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommenen Betriebes des Glaserhandwerks nicht herangezogen werden. Die abweichende Rechtsprechung des BAG (z.B.zuletzt AP Nr. 12 zu § 62 ArbGG 1979) findet in den tariflichen Regelungen keine hinreichende Stütze.
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAD-06638
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 31.10.2005 - 16 Sa 654/05
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