1. Ob ein ausländisches, nach Deutschland Arbeitnehmer entsendendes Unternehmen wegen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn VII BRTV/Bau und VTV/Bau keine Urlaubskassenbeiträge für die entsandten Arbeitnehmer zu leisten hat, bestimmt sich allein nach den in Deutschland arbeitszeitlich überwiegend im jeweiligen Kalenderjahr ausgeführten Tätigkeiten.
2. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für die Arbeitnehmer nach Deutschland entsendenden Betrieben mit Sitz im Ausland, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, kommt nur zum Tragen, wenn die betrieblichen Tätigkeiten in Deutschland unter den fachlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallen.
3. Außerbetriebliche Montagen von lüftungstechnischen Anlagen werden nicht von dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie erfasst.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-06599
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 05.04.2004 - 16 Sa 1504/03
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