1. Hat der Arbeitgeber einem Vertreter Aufgaben übertragen, die er auch dem Vertretenen hätte übertragen können, so ist die Befristung rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber bei Rückkehr des ausfallenden Mitarbeiters tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hätte, diesem die vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben zuzuweisen (im Anschluss an - NZA 2006, 781 ff.).
2. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber aufgrund weit auseinander liegender Beschäftigungsorte unter Beachtung der Grenzen des Weisungsrechts nach § 106 GewO gehindert ist, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen.
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