1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht keine freie Abänderbarkeit von PKH-Bewillligungsbeschlüssen durch das Gericht. Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und hat das Prozessgericht uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten
2. Ein PKH-Änderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist daher nur dann zulässig, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben ", das heißt zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem des PKH-Änderungsbeschlusses.
3. Wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt, weil Arbeitslosengeld beantragt, aber noch nicht bewilligt ist, so steht die nachträgliche Auszahlung des Arbeitslosengeldes einem Änderungsbeschluss aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer PKH-Kontrolle durch den Bezirksrevisor in Kenntnis des Arbeitslosengeldbezuges von einer Ratenfestsetzung vorläufig abgesehen wird, weil besondere Belastungen anerkannt wurden und diese später wegfallen.
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