Insolvenzschutz muss nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für Betriebsrentenanwartschaften nur dann gewährleisten, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit - früher § 1 BetrAVG, jetzt § 1 b bzw. 30 f BetrAVG - originär erfüllen.
Vertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten können grundsätzlich keinen Insolvenzschutz begründen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung durch Bestimmung eines fiktiven Einstellungstermins vornehmen.
Ausnahmsweise kommt eine Anrechnung dann in Betracht, wenn die Vordienstzeit unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis heranreicht und selbst von einer Versorgungszusage begleitet war. In diesem Fall muss sich die Anrechnung ausdrücklich auf diese Vordienstzeit beziehen.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.