Eine Befristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber anhand einer exakt und detailliert darzulegenden Bedarfsprognose angibt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade der betreffende Arbeitnehmer nach Ablauf des Befristungszeitraums nicht mehr beschäftigt werden konnte.
Dazu reicht ein Hinweis auf den Wunsch eines Landes, entsandte ausländische Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist bis zu einer bestimmten Quote durch Einheimische ersetzen zu wollen, jedenfalls dann nicht aus, wenn das Gastland selbst über Jahrzehnte erkennbar auf das fristgerechte Erreichen dieser Quote keinen Wert gelegt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAD-06374
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 31.05.2005 - 13 Sa 1469/04
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