Die Weigerung eines Arbeitnehmers, eine begangene, dem Arbeitgeber bereits bekannte Pflichtverletzung einzugestehen und/oder sich für eine solche zu entschuldigen, rechtfertigt für sich regelmäßig keine außerordentliche oder ordentliche Kündigung.
Macht der Arbeitgeber nach einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers das Absehen vom Ausspruch einer auf diese gestützten Kündigung davon abhängig, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung gesteht und/oder sich für sie entschuldigt, bringt er damit zum Ausdruck dass ihm nach seiner eigenen Auffassung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Dann fehlt es in der Regel an einer eine Kündigung rechtfertigenden negativen Zukunftsprognose.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-06348
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 02.05.2003 - 12 Sa 992/01
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