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Hessisches LAG Beschluss v. - 11 Ta 631/06

Gesetze: ZPO § 148; ZPO § 150

Leitsatz

1. Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Die ermessensleitenden Erwägungen sind in dem Aufhebungsbeschluss offenzulegen.

2. Wie bei der Anordnung der Aussetzung gehören zu den Umständen des Einzelfalles jedenfalls

- Beschleunigungsgebote des ArbGG;

- Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer

- und damit die voraussichtliche Dauer im Falle der weiteren Aussetzung;

- die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit;

- ob bereits ein Urteil zu Gunsten der Klagepartei ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind;

- die wirtschaftliche Situation beider Parteien;

- die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen;

- das Verhalten der Klagepartei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-06307

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches LAG, Beschluss v. 20.04.2007 - 11 Ta 631/06

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