1. Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Die ermessensleitenden Erwägungen sind in dem Aufhebungsbeschluss offenzulegen.
2. Wie bei der Anordnung der Aussetzung gehören zu den Umständen des Einzelfalles jedenfalls
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