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LAG Köln Beschluss v. - 11 Ta 165/07

Gesetze: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 78 S. 1; GVG § 17 a Abs. 4 S. 3

Leitsatz

Ein Vertragsverhältnis, das von den Parteien formell als "Dienstvertrag" bezeichnet wurde, ist in der Sache jedenfalls dann als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn erstens dem Dienstleistungsverpflichteten in einer "vertraulichen Zusatzvereinbarung" Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt worden sind, zweitens der Dienstleistungsverpflichtete nach dem Dienstvertrag seine Tätigkeiten an einem bestimmten Ort zu verrichten hat und drittens der Dienstleistungsverpflichtete auf Grund konkreter E-Mail-Vorgaben seitens des Geschäftsführers der dienstleistungsberechtigten Gesellschaft seine Tätigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses - abweichend von den Regelungen des Dienstvertrags - sowohl fachlich als auch zeitlich nicht im Wesentlichen frei bestimmen kann.

Fundstelle(n):
IAAAD-06290

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Köln, Beschluss v. 12.07.2007 - 11 Ta 165/07

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