1. Die Einreichung unzutreffender Heilbehandlungsrechnungen durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer auch einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat, zum Zwecke der Erstattung der Rechnungsbeträge berechtigt den Arbeitgeber jedenfalls dann nicht zur (Tat-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn nicht feststeht, dass der Arbeitnehmer bei der Einreichung dieser Rechnungen mit Betrugsvorsatz zum Nachteil des Arbeitgebers gehandelt hat.
2. Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auch bei unverändert gebliebenem Sachverhalt nicht nachgeschoben werden, wenn der Betriebsrat im Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG nur zu einer Tatkündigung angehört worden ist (im Anschluss an , AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
3. Allein die im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat enthaltene Formulierung "Die aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen und Vorwürfe sind derart gravierend, die Qualität der bisherigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie deren Ergebnisse derart eindeutig, dass auch auf Arbeitgeberseite das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer nunmehr völlig zerstört und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr denkbar ist" stellt keine Anhörung des Betriebsrats zu einer Verdachtskündigung dar, sofern im Anhörungsschreiben nicht in sonstiger Weise deutlich wird, dass der Arbeitgeber kündigen will, weil er das arbeitsvertragsbezogene Vertrauensverhältnis gerade (auch) wegen des Verdachts für beeinträchtigt hält.
Tatbestand
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