1. Die Weigerung des Arbeitnehmers, ihm erteilte Anweisungen zu befolgen, berechtigt den Arbeitgeber nicht zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Nichtbefolgung der Anweisungen arbeitsunfähig erkrankt war.
2. Bestreitet der Arbeitgeber trotz vorgelegter ordnungsgemäß ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden. Bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit reicht insoweit nicht aus. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch dessen Verhalten während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (wie , NZA-RR 2005, 625).
3. Eine durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten noch teilweise erbringen kann, da das Gesetz eine "Teilarbeitsunfähigkeit" grundsätzlich nicht kennt.
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