1. Beruht die Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer korrigierenden Rückgruppierung nicht offen.
2. Für eine vertragliche Zusage i. S. v. Zf. 1 ist die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Angabe der Fallgruppe verbunden mit der Zusicherung, die Tätigkeiten des Angestellten entsprächen deren Voraussetzungen, ein starkes Indiz; dieses verstärkt sich zusätzlich, wenn die Zusicherung in späteren, vertragsergänzenden Schreiben wiederholt wird - insbesondere wenn solchen Schreiben eine Arbeitsplatzüberprüfung vorausgegangen ist.
3. Ein weiteres Indiz i. S. v. Zf. 2 ist es, wenn der Arbeitgeber zur Verteidigung seiner Rückgruppierung die Evidenz der fehlerhaften Eingruppierung für sich in Anspruch nimmt, die angeblich "unübersehbar in die Augen springe". Ein weiteres Indiz ist es auch, wenn ein Rechnungshof nach Überprüfung der Dienststelle die Ansicht vertritt, die Angestellten seien "nicht nach den tariflichen Vorgaben, sondern nach den zur Verfügung stehenden Mitteln" eingruppiert worden.
4. Das Recht des Arbeitgebers auf korrigierende Rückgruppierung kann verwirken. Das hierfür erforderliche Zeitmoment ist jedenfalls erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung 24,5 Jahre zurückliegt und unangefochten geblieben ist. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung mehrfach - auch nach zusätzlicher Arbeitsplatzüberprüfung - bestätigt und durch Zubilligung eines Bewährungsaufstiegs bekräftigt wird. Das Zumutbarkeitsmoment ist erfüllt, wenn der Angestellte in einem vorgerücktem Alter ist, in dem eine neue berufliche Karriere nicht mehr begonnen werden kann, sein Hinweis glaubhaft ist, Arbeitsangebote aus der privaten Wirtschaft im Vertrauen auf die ihm zugesicherte Vergütungsgruppe geprüft zu haben und durch die Rückgruppierung seine Altersplanung in die Irre zu gehen droht.
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