1. Eine grundsätzliche Zeugenabwertung für bestimmte Personenkreise (hier die Ehegattin des Geschäftsführers der Arbeitgeberin und deren Mitgesellschafterin) ist unzulässig (wie , LAGE § 448 ZPO Nr. 4).
2. Ob und inwieweit der mit § 394 Satz 1 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers gewollte Sozialschutz wegen einer vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber verübten treuwidrigen und vorsätzlichen Nachteilszufügung weichen muss, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei das Gewicht des mit § 394 Satz 1 BGB gewollten Sozialschutzes und der Treueverstoß gegeneinander abzuwägen sind (im Anschluss an , AP Nr. 5 zu § 394 BGB).